Satzung des Vereins „Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose Bochum e. V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose Bochum e. V.“.
2. Der Vereinssitz ist Bochum.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts 53 („Steuerbegünstigte Zwecke“) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur medizinischen Hilfe und Krankenversorgung wohnungsloser und/oder bedürftiger Menschen, die unter den Personenkreis der in § 53 AO genannten Personen fallen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Angebote ärztlicher, pflegerischer und sozialarbeiterischer Hilfen im Rahmen von medizinischen Sprechstunden in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, aufsuchende medizinische Hilfen im Sinne einer „medical streetwork“, den Betrieb einer fahrbaren Ambulanz, Begleitung und Einzelbetreuung im Krankheitsfall (mobile medizinische Versorgung);
b) Planung, Durchführung und Koordination von Maßnahmen der medizinischen Hilfe und Krankenversorgung Wohnungsloser in Kooperation mit anderen gemeinnützigen an der Wohnungslosenhilfe beteiligten Institutionen;
c) Kooperation mit Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Reintegration wohnungsloser Patientinnen und Patienten in die ambulante und stationäre Regelversorgung;
d) Fortbildung und Beratung von in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und des Gesundheitswesens Beschäftigten;
e) geeignete Maßnahmen zur Hilfe und Anregung zur Selbsthilfe von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 des SGB XII;
f) Öffentlichkeitsarbeit und Einwirken auf Politik und Verwaltung mit dem Ziel, die gesundheitliche Situation und die der medizinischen Versorgung Wohnungsloser darzustellen oder zu deren Verbesserung beizutragen.
4. Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant, teilstationär und stationär erbringen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand.
4. Der Verein kann ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben. Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Interessen des Vereins einzusetzen.
6. Über die Erhebung und über die Höhe eines Mitgliederbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Kapital- und Sacheinlagen der Mitglieder werden nicht entgegengenommen. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
8. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn ein Mitglied ihn schriftlich an den Vorstand bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres erklärt.
9. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
b) durch Austritt aus dem Verein;
c) durch förmliche Ausschließung kraft Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Ausschließung ist zulässig, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt. Ausschließung durch den Vorstand bedarf eines einstimmigen Beschlusses, Ausschließung durch die Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins;
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Die regelmäßige Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Bei der Wahl zu Vorstandsämtern haben hauptamtliche Mitglieder kein passives Wahlrecht. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die/der Schatzmeister/in werden jeweils in besonderem Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
5. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse miteinfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist.
8. Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
9. Teilnahmeberechtigt an Vorstandssitzungen sind mit beratender Stimme alle vom Vorstand selbst oder von der Mitgliederversammlung zur Beratung des Vorstandes berufenen Personen. Diese haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Beschlussfassung an den Vorstand zu richten.
10. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann insoweit als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB den Verein vertreten und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
11. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einstimmig vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um neue Beschlussfassungspunkte muss bis spätestens zwei Wochen vor dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Es gilt der Poststempel. Diese wie auch durch den Vorstand selbst vorgenommenen Ergänzungen werden allen Mitgliedern unter Wahrung einer Frist von einer Woche vor dem Versammlungstermin zugesandt.
Zur Fristenwahrung gilt der Poststempel. Die Ergänzungen der Tagesordnung gelten dem Mitglied als zugestellt, wenn die Zusendung an die
letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;
b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
c) die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht bezüglich der Verwaltung des Vereinsvermögens und seiner Sachwerte;
d) die Wahl des Vorstands;
e) die Bestellung oder Wahl von zwei Kassenprüfern/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, die die Buchführung einschließlich Jahresabschluss jährlich prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten;
f) die Behandlung der vom Vorstand oder von Mitgliedern des Vereins vorgelegten Beratungsgegenstände;
g) die Behandlung über eventuell zu berufende Gremien zur Unterstützung und Qualifizierung der Vereinsarbeit sowie die Beschlussfassung über Geschäfts- und Arbeitsordnungen solcher Gremien und ihre beratende Vertretung im Vereinsvorstand;
h) die Beschlussfassung über Personen, die den Vorstand gem. § 5,9 beraten;
i) die Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden gem. §3,6.
5. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche ihre Einberufung begründet haben.
6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts von natürlichen und juristischen Personen kann von dieser eine Vertretungsperson schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Jede Person kann nicht mehr als eine Fremdstimme vertreten.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Über die Sitzung jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstands und einem anderen Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
1. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
2. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn der Einladung zur Versammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
3. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
5. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für mildtätige Zwecke, z. B. für die Förderung der Wohlfahrtspflege.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 8 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bochum, den 08. Dezember 1997
Geänderte Fassung vom 28.03.2006
Geänderte Fassung vom 13.03.2012

