Satzung
Satzung des Vereins „Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose und Bedürftige Bochum e. V.“
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
1.
Der
Verein trägt den Namen „Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose
Bochum e. V.“.
2.
Der
Vereinssitz ist Bochum.
3.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und
Zweck des Vereins
1.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Wohlfahrtszwecke im
Sinne des Abschnitts 53 („Steuerbegünstigte Zwecke“) der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
2.
Zweck
des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur medizinischen
Hilfe und Krankenversorgung wohnungsloser und bedürftiger Menschen, die unter
den Personenkreis der in § 53 AO genannten Personen fallen.
3.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a)
Angebote
ärztlicher, pflegerischer und sozialarbeiterischer Hilfen im Rahmen von medizinischen
Sprechstunden in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, aufsuchende medizinische
Hilfen im Sinne einer „medical streetwork“, den Betrieb einer fahrbaren
Ambulanz, Begleitung und Einzelbetreuung im Krankheitsfall (mobile
medizinische Versorgung);
b)
Planung,
Durchführung und Koordination von Maßnahmen der medizinischen Hilfe und
Krankenversorgung Wohnungsloser in Kooperation mit anderen gemeinnützigen an
der Wohnungslosenhilfe beteiligten Institutionen;
c)
Kooperation
mit Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Reintegration wohnungsloser
Patientinnen und Patienten in die ambulante und stationäre Regelversorgung;
d)
Fortbildung
und Beratung von in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und des Gesundheitswesens
Beschäftigten;
e)
geeignete
Maßnahmen zur Hilfe und Anregung zur Selbsthilfe von Personen mit besonderen
sozialen Schwierigkeiten im Sinne von § 72 Bundssozialhilfegesetz;
f)
Öffentlichkeitsarbeit
und Einwirken auf Politik und Verwaltung mit dem Ziel, die gesundheitliche
Situation und die der medizinischen Versorgung Wohnungsloser darzustellen oder
zu deren Verbesserung beizutragen.
4.
Der
Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant, teilstationär und stationär
erbringen.
5.
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
7.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
2.
Die
Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag.
3.
Über
den Antrag auf Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand.
4.
Der
Verein kann ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben.
Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern
und den Ehrenmitgliedern zu.
5.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Interessen des Vereins einzusetzen.
6.
Über
die Erhebung und über die Höhe eines Mitgliederbeitrags entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
7.
Kapital-
und Sacheinlagen der Mitglieder werden nicht entgegengenommen. Die Mitglieder
haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
8.
Der
Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn
ein Mitglied ihn schriftlich an den Vorstand bis zum 31. Oktober des
betreffenden Jahres erklärt.
9.
Die
Mitgliedschaft erlischt
a)
durch
den Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
b)
durch
Austritt aus dem Verein;
c)
durch
förmliche Ausschließung kraft Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
Ausschließung ist zulässig, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt.
Ausschließung durch den Vorstand bedarf eines einstimmigen Beschlusses,
Ausschließung durch die Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den
Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und
Rückschein zuzustellen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
der
Vorstand
b)
die
Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten
Mitgliedern des Vereins;
a)
der/dem
Vorsitzenden,
b)
der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden
c)
der/dem
Kassierer/in.
2.
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3.
Die
regelmäßige Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
4.
Bei
der Wahl zu Vorstandsämtern haben hauptamtliche Mitglieder kein passives
Wahlrecht. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende sowie
die/der Kassierer/in werden jeweils in besonderem Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind und ihr Amt antreten können.
5.
Der
Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen,
soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
6.
Vorstandssitzungen
finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen
Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
7.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse miteinfacher Mehrheit, soweit in dieser
Satzung nicht anders bestimmt ist.
8.
Vorstandsbeschlüsse
können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären.
9.
Teilnahmeberechtigt
an Vorstandssitzungen sind mit beratender Stimme alle vom Vorstand selbst oder
von der Mitgliederversammlung zur Beratung des Vorstandes berufenen Personen.
Diese haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung
und Beschlussfassung an den Vorstand zu richten.
10.
Der
Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n
Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann insoweit als besondere/r
Vertreter/in nach § 30 BGB den Verein vertreten und ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
11.
Alle
Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1.
Die
ordentlichen Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einstimmig vom Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3.
Die
Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den
Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n
Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die
Vereinsmitglieder um neue Beschlussfassungspunkte muss bis spätestens zwei
Wochen vor dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegebenen
Versammlungstermin schriftlich bei Vorstand beantragt werden. Es gilt der
Poststempel. Diese wie auch durch den Vorstand selbst vorgenommene Ergänzungen
werden allen Mitgliedern unter Wahrung einer Frist von einer Woche vor dem
Versammlungstermin zugesandt. Zur Fristenwahrung gilt der Poststempel. Die
Ergänzungen der Tagesordnung gelten dem Mitglied als zugestellt, wenn die
Zusendung an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
4.
Der
ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme
des Berichtes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;
b)
die
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
c)
die
Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht bezüglich der Verwaltung des
Vereinsvermögens und seiner Sachwerte;
d)
die
Wahl des Vorstands;
e)
die
Bestellung oder Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen, die die Buchführung einschließlich Jahresabschluss
jährlich prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten;
f)
die
Behandlung der vom Vorstand oder von Mitgliedern des Vereins vorgelegten Beratungsgegenstände;
g)
die
Behandlung über eventuell zu berufende Gremien zur Unterstützung und Qualifizierung
der Vereinsarbeit sowie die Beschlussfassung über Geschäfts- und Arbeitsordnungen
solcher Gremien und ihre beratende Vertretung im Vereinsvorstand;
h)
die
Beschlussfassung über Personen, die den Vorstand gem. § 5,9 beraten;
i)
die
Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden gem.
§3,6.
5.
Der
außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen
Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche ihre
Einberufung begründet haben.
6.
Jede
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme
Zur Ausübung des Stimmrechts von natürlichen
und juristischen Personen kann von dieser eine Vertretungsperson schriftlich
und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Jede
Person kann nicht mehr als eine Fremdstimme vertreten.
7.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in
dieser Satzung nicht anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
8.
Über
die Sitzung jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll
anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstands und einem anderen Mitglied
des Vereins zu unterzeichnen ist.
§7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
1.
Die
Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins obliegt der
Mitgliederversammlung.
2.
Über
Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn der Einladung zur Versammlung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden
war.
3.
Der
Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienen
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
4.
Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
5.
Der
Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der
erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
6.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren
Verwendung für mildtätige Zwecke, z. B. für die Förderung der Wohlfahrtspflege.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
§ 8 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am Tage
ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bochum, den 08. Dezember
1997
Geänderte Fassung vom
26.01.98
Unterschriften des
Vorstandes: